Dieses stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 10. September 2002 Morphin und Codein im Verhältnis 4:1 im Urin sowie ca. 7 ng/ml Morphin, 160 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Stoffwech- selprodukt) und ca. 3 ng/ml Kokain im Blut des Beschwerdeführers fest mit der Schlussfolgerung, dieser sei "unter dem ausklingenden Einfluss von Opiaten und Kokain ... aus forensisch-toxikologischer Sicht nicht fahrfähig" gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt die Tatvorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs mit übersetzter Geschwindigkeit und in fahrunfähigem Zustand mit der Behauptung, am Unfalltag keine Drogen und letztmals eine Woche vor dem Unfall Heroin konsumiert zu haben.