2 SVG) eröffnet und eine chemisch-toxikologische Blut- und Urinuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern angeordnet. Dieses stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 10. September 2002 Morphin und Codein im Verhältnis 4:1 im Urin sowie ca. 7 ng/ml Morphin, 160 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Stoffwech- selprodukt) und ca. 3 ng/ml Kokain im Blut des Beschwerdeführers fest mit der Schlussfolgerung, dieser sei "unter dem ausklingenden Einfluss von Opiaten und Kokain ... aus forensisch-toxikologischer Sicht nicht fahrfähig" gewesen.