{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-05-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-23_2004-05-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3747", "Checksum": "8d706de1c81354cc63e09a72cc062988"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 07.05.2004 AGVE_2004_23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 141 Abs. 1 StPO. Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens (§ 136 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimation.\n1. Der Beschuldigte ist zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung schlechthin, auch im Falle einer gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassenen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, weil dadurch weder die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt noch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c).\n2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Begründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:53", "Checksum": "3e4029d37f430077d7cd6a9f378375d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 07.05.2004 AGVE_2004_23\nRegeste:\n§ 141 Abs. 1 StPO. Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens (§ 136 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimation.\n1. Der Beschuldigte ist zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung schlechthin, auch im Falle einer gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassenen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, weil dadurch weder die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt noch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c).\n2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Begründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung).\n\n2004 Strafprozessrecht 85\n\nV. Strafprozessrecht\n\n23 § 141 Abs. 1 StPO. Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens\n(§ 136 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimation.\n1. Der Beschuldigte ist zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung\nschlechthin, auch im Falle einer gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassenen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, weil dadurch weder die\nUnschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt\nnoch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c).\n2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Begründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der\nRechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 7. Mai 2004 i.S. P.M.\n\nSachverhalt\n\n1. Der Beschwerdeführer P.M. fuhr am 28. April 2002 um 14.30\nUhr mit dem PW Mitsubishi Spacestar 1.8 der K. Auto Garage AG,\nnicht angegurtet, von W. her im Gemeindegebiet N. auf der in einer\nleichten Linkskurve mit einem Gefälle von 5,4 % links an einem\nWaldrand vorbeiführenden und rechts an Wiesland angrenzenden\nOrtsverbindungsstrasse Richtung N. Er kam ausgangs der Linkskurve rechts mit den beiden rechten Rädern des Fahrzeugs von der\nFahrbahn ab auf die Grasnarbe der Wiese und verlor dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug, worauf dieses nach links über die Fahrbahn schleuderte, mit einem am Waldrand auf dem Boden liegenden\nBaumstamm kollidierte, sich mehrmals überschlug und an einem im\nWald stehenden Baum aufprallte. Der Beschwerdeführer schlug dabei mit seinem Kopf heftig auf die Windschutzscheibe auf, wurde\n86 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\naus dem Fahrzeug geschleudert und blieb mit einem schweren Schä-\ndelhirn-, Halswirbelsäulen- und Thoraxtrauma, Halswirbelverletzungen und ausgeprägten Schnittwunden schwer verletzt am Waldrand\nliegen, während das Fahrzeug mit rechts geborstener Windschutzscheibe nach verursachtem Baumschaden im Betrag von Fr. 515.--\nzum Nachteil der Gemeinde N. nach rechts weiter über die Strasse\nschleuderte und in der Wiese in Seitenlage mit einem Totalschaden\nim Betrag von Fr. 25'000.-- zum Nachteil der K. Auto Garage AG\nzum Stillstand kam.\n2. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRV i.V.m.\nArt. 90 Ziff. 2 SVG), Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 31\ni.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG), Nichttragens der Sicherheitsgurte als\nFahrzeugführer (Art. 3a Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV) und Führens\neines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2\nSVG/Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG) eröffnet und eine\nchemisch-toxikologische Blut- und Urinuntersuchung durch das\nInstitut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern angeordnet.\nDieses stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 10. September\n2002 Morphin und Codein im Verhältnis 4:1 im Urin sowie ca.\n7 ng/ml Morphin, 160 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Stoffwech-\nselprodukt) und ca. 3 ng/ml Kokain im Blut des Beschwerdeführers\nfest mit der Schlussfolgerung, dieser sei \"unter dem ausklingenden\nEinfluss von Opiaten und Kokain ... aus forensisch-toxikologischer\nSicht nicht fahrfähig\" gewesen.\nDer Beschwerdeführer bestritt die Tatvorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs mit übersetzter Geschwindigkeit und in fahrunfähigem Zustand mit der Behauptung, am Unfalltag keine Drogen\nund letztmals eine Woche vor dem Unfall Heroin konsumiert zu haben. Daraufhin wurde auf Antrag seiner Verteidigerin ein Fahrfähigkeitsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich eingeholt. Dieses Gutachten vom 27. Oktober 2003 kam\nmit der Feststellung, dass die Urin- und Blutanalyse des IRM Bern\nnach den Regeln der Kunst vorgenommen worden und darauf abzustellen sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, letztmals am\n2004 Strafprozessrecht 87\n\n"}