verletzt noch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c). 2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Begründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Mai 2004 i.S. P.M. Sachverhalt