c) aa) Beim ersten Vorfall mangelt es bereits an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte, der weder selbst Gewalt anwandte noch sich verbal oder durch andere Handlungsweisen am Geschehen beteiligte, die feindselige Absicht der aktiven Mitglieder der Gruppe mittrug bzw. unterstützte. Über eine Gruppendynamik ist nichts bekannt. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Gruppe in dieser Zusammensetzung oft unterwegs ist. Zudem stand der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatausführung etwas abseits und unterhielt sich mit Drittperso-