Unterwegs traf die Gruppe auf eine weitere männliche Person. Auch mit diesem Mann kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, die erneut damit endete, dass einzelne Gruppenmitglieder diesen zusammenschlugen, während die übrigen - darunter auch der Angeklagte - in einem Kreis um das Opfer, welches mit dem Rücken zum Geländer und einem Weiher stand, aufgestellt waren. Dem Angeklagten konnte bei beiden Vorfällen keine aktive Beteiligung (etwa Zurufen oder ähnliche anfeuernde Handlungen) nachgewiesen werden. Aus den Erwägungen