Die Rahmengeschehnisse sind blosse "Aufhänger" zur Darstellung der Züchtigungshandlungen und dermassen nebensächlich und gesucht, dass keinesfalls ein Gesamtzusammenhang hergestellt werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht nur mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dabei Gewalt angewendet wird, die zum Teil in echte körperliche Misshandlungen mündet, sondern entgegen deren Schlussfolgerungen sind diese Handlungen als pornographisch im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, selbst wenn sie sich nicht auf den Genitalbereich im engeren Sinne beziehen.