{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-05-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-22_2004-05-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3746", "Checksum": "ec0f0c2959ee6f12c04def799325eefa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 17.05.2004 AGVE_2004_22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 134 StGB, Angriff:\nDer Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkennbare aktive Handlung erfüllt werden. 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Dies ist - generell ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt.\n\n2004 Strafrecht 79\n\nund Wimmern und Bitten um Innehaltung von Personen männlichen\nGeschlechts mit Schlägen aufs nackte Gesäss gezüchtigt werden.\nEbenso wie die Anwendung von Gewalt die Darstellung dominiert,\nist deren gleichzeitige Sexualbezogenheit auch für einen neutralen\nobjektiven Betrachter offensichtlich. Es handelt sich nicht um Gewalt als Aggression aus Wut, Hass, reinem Zerstörungswillen oder\nähnlichem, sondern um sadistische Praktiken, die unmittelbar und\nvordringlich der Erregung oder Befriedigung sexueller Lust dienen.\nEs kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Gewaltanwendung vom sexuellen Kontext losgelöst wäre, sondern im Gegenteil bildet sie die Ausdrucksform des so gearteten sexuellen Verhaltens. Deshalb ist nicht Art. 135 StGB anzuwenden, sondern stellen\ndie gezeigten Praktiken tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von\nArt. 197 StGB dar, selbst wenn sie nicht auf den Genitalbereich der\nFrauen bezogen sind. Auch hier wird die auf diese Weise ausgedrückte Sexualität durch die Beschränkung der Handlungen auf die\nZüchtigungen auf sich selbst reduziert. Die Rahmengeschehnisse\nsind blosse \"Aufhänger\" zur Darstellung der Züchtigungshandlungen\nund dermassen nebensächlich und gesucht, dass keinesfalls ein Gesamtzusammenhang hergestellt werden könnte.\nUnter diesen Umständen ist nicht nur mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dabei Gewalt angewendet wird, die zum Teil in echte körperliche Misshandlungen mündet, sondern entgegen deren Schlussfolgerungen sind\ndiese Handlungen als pornographisch im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, selbst wenn sie sich nicht auf den Genitalbereich im engeren Sinne beziehen.\n\n22 Art. 134 StGB, Angriff:\nDer Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkennbare aktive Handlung erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt -\ndann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als\nVerbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt.\n80 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2004\ni.S. Staatsanwaltschaft gegen T.D.E.P.\n\nSachverhalt\n\nDem Urteil liegen zwei Vorfälle in der Nacht des 9. Dezember\n2001 zu Grunde: Der Angeklagte zog mit mehreren Kollegen von\neinem Restaurant los. Unterwegs traf die Gruppe auf drei Mädchen.\nEin Teil der Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, unterhielt sich\nin der Folge etwas abseits der übrigen Mitglieder mit diesen. Im\nLaufe dieses Gesprächs führten die anderen Gruppenmitglieder eine\nverbale Auseinandersetzung mit einem Dritten, in deren Verlauf sie\ndiesen zusammenschlugen. Nach dem ersten Vorfall verliessen alle\nzusammen geschlossen den Tatort. Unterwegs traf die Gruppe auf\neine weitere männliche Person. Auch mit diesem Mann kam es zu\neiner verbalen Auseinandersetzung, die erneut damit endete, dass\neinzelne Gruppenmitglieder diesen zusammenschlugen, während die\nübrigen - darunter auch der Angeklagte - in einem Kreis um das Opfer, welches mit dem Rücken zum Geländer und einem Weiher stand,\naufgestellt waren. Dem Angeklagten konnte bei beiden Vorfällen\nkeine aktive Beteiligung (etwa Zurufen oder ähnliche anfeuernde\nHandlungen) nachgewiesen werden.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod\noder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur\nFolge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten\ngetragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines\noder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen\nkann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer\nandern anschliesst. Damit von einem Angriff gesprochen werden\n2004 Strafrecht 81\n\n"}