Als Beispiele sprechen sie sexuell motivierte Akte der Aggression mit Schlägen in den Unterleib, auf das Gesäss oder auf die Brust an, um sich durch die körperliche Misshandlung sexuellen Lustgewinn zu verschaffen. Sie verneinen die Qualifikation als sexuelle Handlung dann, wenn der sexuelle Hintergrund des Verhaltens für niemanden ausser dem Täter erkennbar ist. (...) 3. a) In den im Verfahren zu beurteilenden Filmen werden – als einzigem Inhalt – weibliche Personen dargestellt, die unter Stöhnen 2004 Strafrecht 79