Ob der direkte Sexualbezug gegeben ist, kann sich nur nach dem äusseren Erscheinungsbild der Betätigung ergeben, das allein einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Handlung zu bieten vermag. Diese muss stets unter Berücksichtigung aller Umstände vom Standpunkt eines aussenstehenden objektiven Betrachters aus erfolgen (Urteil S. 8). Stratenwerth/Jenny (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl.