Zentral für die Pornographie ist die sexuelle Handlung. Die Vorinstanz qualifiziert diese unter Bezugnahme auf Rehberg/Schmid (Strafrecht III, Zürich 1997, S. 380) als eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust – wenn auch nur bei einem von zwei Beteiligten – gerichtet ist. Ob der direkte Sexualbezug gegeben ist, kann sich nur nach dem äusseren Erscheinungsbild der Betätigung ergeben, das allein einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Handlung zu bieten vermag.