, Zürich 2003, S. 453, wo als Erfordernis ebenfalls die übermässige Betonung des Genitalbereichs in der Darstellung sexueller Handlungen angeführt wird). Die Lehrmeinung im Basler Kommentar mit der Konzentration der Darstellungen auf den Genitalbereich verweist auf die Botschaft des Bundesrats (Botschaft a.a.O., S. 1089). Dort finden sich jedoch keine derartigen Ausführungen, und es ist – wie gerade im zu beurteilenden Verfahren festgestellt werden kann – auch nicht einsehbar, weshalb die auf sich selbst reduzierte Sexualität begriffsnotwendig mit Darstellungen des Genitalbereichs verbunden sein müsste.