3bis StGB). Der Begriff der Pornographie umschreibt Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, die in der Regel sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen, zum Beispiel durch Darstellung sexueller Vorgänge, die Sexualität in fortschreitender Steigerung verzeichnet und auf sich selbst reduziert (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 26. Juni 1985 in: Bundesblatt 1985 II S. 1089). Dadurch wird der Mensch zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N 4 zu Art. 197 mit Hinweisen).