{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-21_2004-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3745", "Checksum": "9fc8e050d8dbe90c3763c4ed675aeaf5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 27.05.2004 AGVE_2004_21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 Ziff. 3 StGB, Pornographie:\nDie auf sich selbst reduzierte Sexualität muss nicht begriffsnotwendig mit Darstellungen des Genitalbereichs verbunden sein. 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Gewisse auf sexuellen\nLustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken bedürfen des\nEinbezugs des Genitalbereichs nicht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 27. Mai 2004\ni.S. Staatsanwaltschaft gegen U.G.\n\nSachverhalt\n\nDer Inhalt der beim Angeklagten beschlagnahmten Videofilme\nbeschränkt sich darauf, dass weibliche Personen mit der Hand und\nverschiedenen Gegenständen wie Tischtennisschlägern, Ruten oder\nStöcken durch Schläge aufs Gesäss gezüchtigt werden. Dabei entstehen Hautrötungen, Striemen und blutunterlaufene, fast aufgeplatzte\nPrellungen. Die Züchtigungen sind teilweise intensiv und von langer\nDauer. Die Frauen erleiden dabei Schmerzen und geben dies durch\nWimmern, Stöhnen und Schmerzschreie kund. Auch optisch sind die\nAufnahmen auf die Darstellung der Züchtigungen und der erlittenen\nSchmerzen ausgerichtet. Der Genitalbereich ist in die Handlungen\nnicht einbezogen und wird in den Aufnahmen auch nicht resp. lediglich in einem unbedeutenden Ausmass gezeigt.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen,\nAbbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische\nVorführungen, die sexuelle Handlungen unter anderem mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, einführt und lagert, wird mit Gefängnis\noder mit Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Seit dem 1. April\n2002 wird zudem mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse\n2004 Strafrecht 77\n\nbestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle\nHandlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich\nüber elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt\n(Art. 197 Ziff. 3bis StGB).\nDer Begriff der Pornographie umschreibt Darstellungen oder\nDarbietungen sexuellen Inhalts, die in der Regel sexuelles Verhalten\naus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen, zum Beispiel durch Darstellung sexueller Vorgänge, die Sexualität in fortschreitender Steigerung verzeichnet und auf sich selbst reduziert (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom\n26. Juni 1985 in: Bundesblatt 1985 II S. 1089). Dadurch wird der\nMensch zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Jenny, Kommentar\nzum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N 4 zu\nArt. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verbindet unter Hinweis auf\nMatthias Schwaibold/Kaspar Meng (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 14 zu Art. 197) den Begriff\nder Pornographie mit der Konzentration der Darstellungen auf den\nGenitalbereich mit der Folgerung, dass Pornographisches ohne Bezug zum anatomischen Genitalbereich strafrechtlich nicht denkbar\nsei (Urteil S. 10; vgl. dazu auch Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 453, wo als Erfordernis ebenfalls\ndie übermässige Betonung des Genitalbereichs in der Darstellung\nsexueller Handlungen angeführt wird). Die Lehrmeinung im Basler\nKommentar mit der Konzentration der Darstellungen auf den Genitalbereich verweist auf die Botschaft des Bundesrats (Botschaft\na.a.O., S. 1089). Dort finden sich jedoch keine derartigen Ausführungen, und es ist – wie gerade im zu beurteilenden Verfahren festgestellt werden kann – auch nicht einsehbar, weshalb die auf sich selbst\nreduzierte Sexualität begriffsnotwendig mit Darstellungen des Genitalbereichs verbunden sein müsste. Wohl dürfte dies in aller Regel\nder Fall sein, jedoch bedürfen gerade gewisse auf sexuellen Lustgewinn ausgerichtete sadomasochistische Praktiken des Einbezugs des\nGenitalbereichs nicht und sind trotzdem zu den pornographischen\nHandlungen zu zählen. Damit im Einklang steht ohne weiteres die\nDefinition von Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-\n78 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\n"}