2. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen unter anderem mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, einführt und lagert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Seit dem 1. April 2002 wird zudem mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse