O.) führt indessen zu Recht an, daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Rechtsprechung zur Vereitelung des Besuchsrechts vor der rechtskräftigen Scheidung vom Gesetzgeber sanktioniert worden sei; die Ablehnung des Expertenvorschlags sei ja nicht im Hinblick auf die Fälle der Vereitelung des Besuchsrechts erfolgt. Zusammenfassend führt Schubarth aus, die Ausübung des Besuchsrechts durch den Mitinhaber der elterlichen Gewalt werde von Art. 220 StGB nicht geschützt. Demzufolge kann die Angeklagte, der die Vereitelung des Besuchsrechts vorgeworfen wird, nicht aufgrund dieser Bestimmung bestraft werden. 76 Obergericht /