ausschliesslich zustand, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutraf. Weiter wurde ausgeführt, dass ein Ehegatte (gemeint: mit teilweiser oder ausschliesslicher, aber nicht ausgeübter elterlicher Gewalt), der befürchte, die Ausübung seines Besuchsrechts werde vom andern Gatten erschwert oder vereitelt, den Richter gemäss Art. 145 aZGB ersuchen müsse, vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um die Ausübung seines Besuchsrechts unter Androhung der Strafen von Art. 292 StGB sicherzustellen.