Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses Rechts. Hinzu kommt, dass bei anderer Betrachtungsweise der Elternteil, der das Besuchsrecht vereitelt, während des Scheidungsverfahrens als Täter(in) in Frage kommt, nach Eintritt der rechtskräftigen Scheidung eine Strafbarkeit derselben Person aber ohnehin entfällt (wenn nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Eheschutzverfahren oder bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsoder Trennungsverfahren die elterliche Sorge beider Eltern aufgrund von Art. 297 Abs. 2 ZGB weiterbesteht [es sei denn, sie werde vom Richter einem Elternteil übertragen], nach der Scheidung die elterliche Sorge indessen aufgrund von Art.