Nach massgebender Lehrmeinung kann nun der (alleinige) Inhaber der Obhut nicht Täter im Sinne von Art. 220 StGB sein, namentlich auch dann nicht, wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt. Denn Art. 220 StGB schützt nicht die elterliche Sorge als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Unmündigen zu bestimmen. Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses Rechts.