{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-06-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-20_2004-06-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3744", "Checksum": "efd1c355577f449bb95a4f032bc1aeb8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 22.06.2004 AGVE_2004_20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:\nDer alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne von Art. 220 StGB sein. 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Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge als\nsolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Unmündigen zu bestimmen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Juni 2004\ni.S. Staatsanwaltschaft gegen B. S.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Gemäss Art. 220 StGB (in der seit 1. Januar 1990 gültigen,\ngegenüber der früheren geringfügig geänderten Fassung, AS 1989 III\nS. 2449 ff.) wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft,\nwer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der\nvormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben.\nTäter kann nach dieser Bestimmung grundsätzlich jedermann\nsein, der die elterliche Sorge oder vormundschaftliche Gewalt nicht\nallein und uneingeschränkt ausübt. Das bedeutet zunächst, dass ein\nAussenstehender, d.h. eine Person, welche gänzlich unabhängig von\nder Familie ist, das Delikt verüben kann. Unter bestimmten Umständen kann aber auch ein Elternteil Täter sein (A. Eckert in: Basler\nKommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 7 zu\nArt. 220).\nGegenüber X. und Y. erging am 19. Juni 2002 durch den Gerichtspräsidenten von Z. gestützt auf Art. 175 f. ZGB ein Eheschutzentscheid. In dessen Ziff. 2a wurden die Kinder A. und B., beide\ngeboren am 3. November 1991, für die Dauer der Trennung unter die\nObhut der Angeklagten gestellt und dem Kläger ein Besuchsrecht,\nnamentlich am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats,\nsowie ein Ferienrecht eingeräumt. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Strafurteil erwuchs dieser Entscheid erst am 23. August\n2002 in Rechtskraft, somit nach den hier zu beurteilenden Vorfällen\n2004 Strafrecht 73\n\nvom 19. - 21. Juli und 2. - 4. August 2002. Ebenfalls laut dem angefochtenen Strafurteil hatte der Gerichtspräsident aber mit vorsorglich\nsofortiger Verfügung vom 20. Dezember 2001 im Rahmen des mit\nKlage von X. vom 21. Oktober 2001 eingeleiteten Eheschutzverfahrens die beiden Kinder unter die Obhut der Angeklagten gestellt und\ndem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Damit steht fest, dass die\nAngeklagte im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Vorfälle allein\nobhutsberechtigt war.\nNach massgebender Lehrmeinung kann nun der (alleinige) Inhaber der Obhut nicht Täter im Sinne von Art. 220 StGB sein, namentlich auch dann nicht, wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt. Denn Art. 220 StGB schützt nicht die elterliche\nSorge als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Unmündigen zu bestimmen. Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses\nRechts. Hinzu kommt, dass bei anderer Betrachtungsweise der Elternteil, der das Besuchsrecht vereitelt, während des Scheidungsverfahrens als Täter(in) in Frage kommt, nach Eintritt der rechtskräftigen Scheidung eine Strafbarkeit derselben Person aber ohnehin entfällt (wenn nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Eheschutzverfahren oder bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsoder Trennungsverfahren die elterliche Sorge beider Eltern aufgrund\nvon Art. 297 Abs. 2 ZGB weiterbesteht [es sei denn, sie werde vom\nRichter einem Elternteil übertragen], nach der Scheidung die elterliche Sorge indessen aufgrund von Art. 297 Abs. 3 i.V. mit Art. 133\nAbs. 1 ZGB nur einem Elternteil zusteht [es sei denn, die Eltern\nhätten gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB das gemeinsame Sorgerecht]).\nDiese unterschiedliche Behandlung des gleichen Elternteils – einfach\nzu verschiedenen Zeitpunkten – ist schwer begründbar (Basler Kommentar, a.a.O., N 12 f. zu Art. 220; s.a. Schubarth, Kommentar zum\nSchweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 4. Band, Bern 1997, N 38 zu Art. 220). Im zitierten\nBasler Kommentar wird unter Hinweis auf BGE 98 IV 37 erwähnt,\ndass die Praxis die Frage der Anwendbarkeit von Art. 220 StGB auch\nauf den obhutsberechtigten Elternteil zu bejahen scheine, vorausgesetzt, dass das Besuchsrecht durch bindende Konvention der Parteien\noder richterlichen Entscheid festgelegt wurde.\n74 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\n"}