sowohl der Strafpunkt als auch der Schuldpunkt des deutschen Urteils rechtskräftig und daher nicht zu überprüfen. Bei einer hypothetischen Gesamtbewertung aller vor dem in Deutschland gefällten Urteil begangenen Taten zusammen hätte eine Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren ausgesprochen werden müssen. Zieht man von dieser Strafe die Strafe von 4 Jahren und 9 Monaten gemäss Urteil des Landgerichts X. vom 10. Juli 2001 ab, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 2 Jahren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist, erweist sich die vorinstanzliche Strafe als angemessen und ist daher zu bestätigen. 72 Obergericht /