Wie die hypothetische Gesamtbewertung vorzunehmen ist, ist namentlich mit Blick auf frühere ausländische Urteile weitgehend ungeklärt und deshalb dem Ermessen des Gerichts überlassen. Zwar wiegen die in Deutschland vom Angeklagten verübten Taten in der Schweiz etwas weniger schwer. Allerdings ist vorliegend nach Auffassung des Obergerichts massgebend, wie der Angeklagte unter Berücksichtigung der deutschen Praxis für seine Taten bestraft worden wäre. Der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgungen in mehrere Verfahren nicht benachteiligt, aber soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 109 IV 69 E. 1, 109 IV 92 E. 2b, 102 IV 244 E. 4a). Wie oben erwähnt ist