zu bemessen, welche rechnerisch die Differenz zwischen der im früheren Urteil ausgefällten Strafe (der sog. Grundstrafe) und der Strafe bei einer Gesamtbewertung darstellt. Grund- und Zusatzstrafe zusammen dürfen die Strafe, welche bei einer Gesamtbewertung resultiert, weder über- noch unterschreiten (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 57 zu Art. 68 StGB). b) (...) cc) In Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände wäre eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren dem Verschulden des Angeklagten angemessen.