BGE 109 IV 93 E. 2d). Wie dies genau zu geschehen hat, ist - namentlich mit Blick auf frühere ausländische Urteile - weitgehend ungeklärt (ausdrücklich offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 6S.442/2000 vom 23. Februar 2001) und deshalb dem Ermessen des Gerichts überlassen. Da es immer um eine Gesamtbewertung geht, ist indes ausgeschlossen, die Zusatzstrafe allein mit Blick auf die noch nicht beurteilten Taten, quasi selbständig, auszusprechen. Im Anschluss an diese Gesamtbewertung ist in einem zweiten Schritt unter Beachtung des rechtskräftigen früheren Urteils die Zusatzstrafe 2004 Strafrecht 71