gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte; ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen; für die Bemessung der Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist das Vorgehen nicht anders (BGE 109 IV 93 E. 2d). Unzulässig ist die Bildung einer Gesamtstrafe; die Rechtskraft des ersten Urteils darf nicht angetastet werden; dieses wird durch das neue Urteil ergänzt und erweitert. Gestützt auf Art. 68 Ziff. 2 StGB muss sich der Richter zuerst fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.