{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-04-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-19_2004-04-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3743", "Checksum": "81be0364b5b0f01b1cce1eadba6b90b5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 15.04.2004 AGVE_2004_19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 Ziff. 2 StGB, Leitlinien zur Bestimmung der Zusatzstrafe bzw. Bemessung der Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe:\nDer schweizerische Zweitrichter ist an die ausländische Grundstrafe sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt gebunden, hat bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe nach schweizerischen Zumessungskriterien vorzugehen und schliesslich eine Gesamtbewertung vorzunehmen, um mit der Bildung der Differenz zwischen der Grund- und der hypothetischen Gesamtstrafe zum Mass der Zusatzstrafe zu gelangen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:55", "Checksum": "5f530a8f8db3ab5ce1e2a6e11441361c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 15.04.2004 AGVE_2004_19\nRegeste:\nArt. 68 Ziff. 2 StGB, Leitlinien zur Bestimmung der Zusatzstrafe bzw. Bemessung der Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe:\nDer schweizerische Zweitrichter ist an die ausländische Grundstrafe sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt gebunden, hat bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe nach schweizerischen Zumessungskriterien vorzugehen und schliesslich eine Gesamtbewertung vorzunehmen, um mit der Bildung der Differenz zwischen der Grund- und der hypothetischen Gesamtstrafe zum Mass der Zusatzstrafe zu gelangen.\n\n2004 Strafrecht 69\n\n19 Art. 68 Ziff. 2 StGB, Leitlinien zur Bestimmung der Zusatzstrafe bzw.\nBemessung der Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe:\nDer schweizerische Zweitrichter ist an die ausländische Grundstrafe sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt gebunden, hat bei der Ausfällung\neiner Zusatzstrafe nach schweizerischen Zumessungskriterien vorzugehen und schliesslich eine Gesamtbewertung vorzunehmen, um mit der\nBildung der Differenz zwischen der Grund- und der hypothetischen Gesamtstrafe zum Mass der Zusatzstrafe zu gelangen.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. April 2004 i.S.\nStaatsanwaltschaft und M.T.-R. gegen H.P.A.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Erhöhung der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahre.\naa) Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts X. vom\n10. Juli 2001 wegen Steuerhinterziehung in Form des bandenmässigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten\nverurteilt. Er beging die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende\nVergewaltigung am 27. Juni 1999 und somit vor diesem Zeitpunkt.\nWie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, ist in diesem Fall\nentgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Zusatzstrafe zur\nerwähnten Strafe auszusprechen.\nbb) Gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB hat der Richter, der eine mit\nFreiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen\nhat, bevor er wegen einer anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist, die Strafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer\nbestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.\nEine Zusatzstrafe kann auch zu einem ausländischen Urteil ausgefällt werden, welches Taten betrifft, die nicht in den räumlichen\nGeltungsbereich des StGB fallen (BGE 115 IV 21 ff. E. 5). Der\nRichter hat sich vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer\n70 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\ngleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB\nausgesprochen hätte; ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen; für die Bemessung der\nZusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist das Vorgehen\nnicht anders (BGE 109 IV 93 E. 2d). Unzulässig ist die Bildung einer\nGesamtstrafe; die Rechtskraft des ersten Urteils darf nicht angetastet\nwerden; dieses wird durch das neue Urteil ergänzt und erweitert.\nGestützt auf Art. 68 Ziff. 2 StGB muss sich der Richter zuerst fragen,\nwelche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Im Weiteren stellt sich dann die Frage, wie der Richter im Anschluss an seine hypothetische Gesamtbewertung aller vor\ndem früheren Urteil begangenen Straftaten die Zusatzstrafe unter\nBeachtung der rechtskräftigen Grundstrafe bemessen soll. Dabei ist\nzu beachten, dass nicht nur der Schuldpunkt des früheren Urteils, mit\ndem sich das neue Urteil ohnehin nicht zu befassen hat, rechtskräftig\nist, sondern auch der Strafpunkt. Der neu urteilende Richter ist also\ngrundsätzlich an die Strafe, die im früheren Urteil festgesetzt worden\nist, gebunden. Zu dieser rechtskräftigen Grundstrafe hat er nun die\nZusatzstrafe so auszusprechen, dass die Grundstrafe und die Zusatzstrafe zusammen in ihrer Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe\nentsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/1998 vom\n23. November 1999, E. 3c und d).\nDie zur Bestimmung der Zusatzstrafe vorzunehmende hypothetische Gesamtbewertung aller vor dem früheren Urteil begangenen\nStraftaten muss allein aus der Sicht des Zweitrichters erfolgen (Urteil\ndes Bundesgerichts 6S.442/2000 vom 23. Februar 2001, E. 2a; BGE\n109 IV 93 E. 2d). Wie dies genau zu geschehen hat, ist - namentlich\nmit Blick auf frühere ausländische Urteile - weitgehend ungeklärt\n(ausdrücklich offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts\n6S.442/2000 vom 23. Februar 2001) und deshalb dem Ermessen des\nGerichts überlassen. Da es immer um eine Gesamtbewertung geht,\nist indes ausgeschlossen, die Zusatzstrafe allein mit Blick auf die\nnoch nicht beurteilten Taten, quasi selbständig, auszusprechen. Im\nAnschluss an diese Gesamtbewertung ist in einem zweiten Schritt\nunter Beachtung des rechtskräftigen früheren Urteils die Zusatzstrafe\n2004 Strafrecht 71\n\n"}