StPO) und durch das Bezirksgericht zu erledigen (§§ 190 ff. StPO). Die bei einer Strafverfolgungsbehörde des ersten Teils der StPO (§§ 1 bis 23 StPO) und damit auch bei einem Bezirksamt als Untersuchungsrichter (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) eingereichte oder einem solchen zugeleitete Strafanzeige (vgl. § 52 Abs. 2 StPO) wegen einer solchen Straftat ist weder ein Sühne- noch ein Privatstrafklagebegehren im Sinne des § 182 bzw. 184 StPO und kann daher auch nicht als solches von Amtes wegen dem zuständigen Friedensrichter (§ 182 StPO) oder Gerichtspräsidenten (§ 184 StPO) des Begehungsorts überwiesen werden, sondern ist als Strafanzeige, die im ordentlichen