1 bis 9 StPO), wie es hier mit der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht wird (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO), ist gestützt auf eine Privatstrafklage (§ 184 StPO), allenfalls nach vorangegangenem Sühneversuch beim Friedensrichter des Begehungsorts (§ 182 StPO), als Zweiparteienverfahren des Privatstrafklägers gegen den Beklagten (vgl. §§ 184/185 StPO) durch den Gerichtspräsidenten des Begehungsorts als Instruktionsrichter durchzuführen (§§ 186 ff. StPO) und durch das Bezirksgericht zu erledigen (§§ 190 ff. StPO).