1 bis 9 StPO) zu verfolgenden Straftat der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG), anstatt ein solches eingeleitet (§ 184 StPO), bei einer Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet worden ist. Eine solche Strafanzeige für ein im Privatstrafverfahren zu verfolgendes Delikt (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) kann indessen nicht in Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO an die zuständige Amtsstelle weitergeleitet werden. b) Die Strafverfolgung wegen eines im Privatstrafverfahren abzuwandelnden Delikts (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO), wie es hier mit der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht wird (§ 181 Abs. 1 Ziff.