straf- oder strafverfahrensrechtliche Frist mit einer während ihrer Dauer bei einer Behörde im Sinne der StPO eingereichten Eingabe jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit der angeschriebenen Behörde gewahrt ist. Das gilt insbesondere auch für die Strafantragsfrist (Art. 29 StGB) in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem wegen einer behaupteten, im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) zu verfolgenden Straftat der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG), anstatt ein solches eingeleitet (§ 184 StPO), bei einer Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet worden ist.