6 StPO) hätten überwiesen werden dürfen. a) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel "Fristen, a) Berechnung ..." vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben vorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht zuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und eine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine 68 Obergericht / Handelsgericht 2004