3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung des Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei allerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksgerichts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen werden dürfen.