2004 Strafrecht 67 IV. Strafrecht 18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO. 1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt. 2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.