{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-18_2004-06-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3742", "Checksum": "f25a708cd54fda917d59cce243ee4a6e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2004 AGVE_2004_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO.\n1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt.\n2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:48", "Checksum": "75f6cb4baac8053b83d3815e8a8df1f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2004 AGVE_2004_18\nRegeste:\nArt. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO.\n1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt.\n2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.\n\n2004 Strafrecht 67\n\nIV. Strafrecht\n\n18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO.\n1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen\nStrafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt.\n2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung\ndurch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 21. Juni 2004 i.S. S. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb\n(Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung\ndes Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6\nStPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei\nallerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksgerichts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen\nwerden dürfen.\na) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel \"Fristen, a) Berechnung ...\" vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben\nvorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht\nzuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und\neine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine\n68 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nstraf- oder strafverfahrensrechtliche Frist mit einer während ihrer\nDauer bei einer Behörde im Sinne der StPO eingereichten Eingabe\njedenfalls und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit der angeschriebenen Behörde gewahrt ist. Das gilt insbesondere auch für die Strafantragsfrist (Art. 29 StGB) in einem Fall wie dem vorliegenden, in\nwelchem wegen einer behaupteten, im Privatstrafverfahren (§ 181\nAbs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) zu verfolgenden Straftat der Verletzung des\nUWG (Art. 5/9 UWG), anstatt ein solches eingeleitet (§ 184 StPO),\nbei einer Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet worden ist.\nEine solche Strafanzeige für ein im Privatstrafverfahren zu verfolgendes Delikt (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) kann indessen nicht\nin Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO an die zuständige Amtsstelle weitergeleitet werden.\nb) Die Strafverfolgung wegen eines im Privatstrafverfahren abzuwandelnden Delikts (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO), wie es hier\nmit der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht wird\n(§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO), ist gestützt auf eine Privatstrafklage\n(§ 184 StPO), allenfalls nach vorangegangenem Sühneversuch beim\nFriedensrichter des Begehungsorts (§ 182 StPO), als Zweiparteienverfahren des Privatstrafklägers gegen den Beklagten (vgl.\n§§ 184/185 StPO) durch den Gerichtspräsidenten des Begehungsorts\nals Instruktionsrichter durchzuführen (§§ 186 ff. StPO) und durch\ndas Bezirksgericht zu erledigen (§§ 190 ff. StPO). Die bei einer\nStrafverfolgungsbehörde des ersten Teils der StPO (§§ 1 bis 23\nStPO) und damit auch bei einem Bezirksamt als Untersuchungsrichter (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) eingereichte oder einem solchen zugeleitete Strafanzeige (vgl. § 52 Abs. 2 StPO) wegen einer solchen\nStraftat ist weder ein Sühne- noch ein Privatstrafklagebegehren im\nSinne des § 182 bzw. 184 StPO und kann daher auch nicht als solches von Amtes wegen dem zuständigen Friedensrichter (§ 182\nStPO) oder Gerichtspräsidenten (§ 184 StPO) des Begehungsorts\nüberwiesen werden, sondern ist als Strafanzeige, die im ordentlichen\nStrafverfahren nicht verfolgt werden kann, ausschliesslich durch\nbeschwerdefähige Nichteintretensverfügung (§ 119 Abs. 3 und 4\ni.V.m. § 213 Abs. 1 StPO) zu erledigen.\n2004 Strafrecht 69\n\n19 Art. 68 Ziff. 2 StGB, Leitlinien zur Bestimmung der Zusatzstrafe bzw.\nBemessung der Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe:\nDer schweizerische Zweitrichter ist an die ausländische Grundstrafe sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt gebunden, hat bei der Ausfällung\neiner Zusatzstrafe nach schweizerischen Zumessungskriterien vorzugehen und schliesslich eine Gesamtbewertung vorzunehmen, um mit der\nBildung der Differenz zwischen der Grund- und der hypothetischen Gesamtstrafe zum Mass der Zusatzstrafe zu gelangen.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. April 2004 i.S.\nStaatsanwaltschaft und M.T.-R. gegen H.P.A.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}