26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. P. F. Versicherungsgericht 2003 Prozessrecht 85 I. Prozessrecht