Der Stellungnahme vom 11. November 2003 des Präsidenten des Bezirksgerichts X. zur Frage, weshalb die Verhandlung vom 27. August 2003 im vorliegenden Fall von Bezirksrichter Y. präsidiert worden ist, lässt sich entnehmen, dass dies einzig zur Entlastung des Gerichtspräsidenten vorgekehrt wurde. b) Im Lichte der oben angeführten gesetzlichen Kriterien erscheint die Einsetzung von Bezirksrichter Y. als Einzelrichter in Strafsachen im konkreten Fall als nicht haltbar.