{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-12-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2003-26_2003-12-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3879", "Checksum": "90c68b5cbd9710303a6a1fbf4b598457"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 15.12.2003 AGVE_2003_26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:06", "Checksum": "cc63a019f23e8ecb47b3c8ef66cb4d99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 15.12.2003 AGVE_2003_26\nRegeste:\n§ 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen.\n\n2003 Gerichtsorganisation 81\n\nc) Setzt also der Gerichtspräsident einen Bezirksrichter nach\nBelieben oder auch bloss zu seiner Entlastung ein, ohne dass ein\nzwingender Grund gemäss § 28 Abs. 1 GOG vorliegt, kommt dies\neiner Unterlaufung der gesetzlichen Regelung gleich.\n4. a) Der Stellungnahme vom 11. November 2003 des Präsidenten des Bezirksgerichts X. zur Frage, weshalb die Verhandlung vom\n27. August 2003 im vorliegenden Fall von Bezirksrichter Y. präsidiert worden ist, lässt sich entnehmen, dass dies einzig zur Entlastung des Gerichtspräsidenten vorgekehrt wurde.\nb) Im Lichte der oben angeführten gesetzlichen Kriterien erscheint die Einsetzung von Bezirksrichter Y. als Einzelrichter in\nStrafsachen im konkreten Fall als nicht haltbar. Da die Entscheidkompetenz im konkreten Fall nicht bei dem gesetzlich vorgesehenen\nund demokratisch legitimierten Funktionsträger, nämlich dem Gerichtspräsidenten, ev. dem Vizepräsidenten, verblieben ist, ist das\nvorinstanzliche Urteil vom 27. August 2003 aufzuheben. Die Sache\nist zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG:\nWährend eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern\ndurch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus\nzwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember\n2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. P. F.\nVersicherungsgericht\n2003 Prozessrecht 85\n\nI. Prozessrecht\n\n27 Art. 85a SchKG\nIst bei einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig, ist das Versicherungsgericht zur Beurteilung der\nKlage sachlich zuständig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. November 2003 in Sachen R.G. gegen Krankenkasse H.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Bezüglich der Zuständigkeit ist festzustellen, dass materiellrechtlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämienschuld\ngemäss Krankenversicherungsgesetz strittig ist. Zur Beurteilung\ndieser Frage ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des\nBundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] i.V.m. § 32\ndes kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in\nSozialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und\nsachlichen Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage ist die\nLehre uneinheitlich. In Anlehnung an Brönnimann (Jürg Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1396) sowie\nSchwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der\nRechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung\ndurch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), welche eine Doppelnatur der negativen Feststellungsklage gemäss\nArt. 85a SchKG bejahen, wonach einerseits mit materieller Rechtskraft über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der in Betreibung gesetzten Schuld entschieden werde, andererseits aber die\nKlage den betreibungsrechtlichen Zweck verfolge, über die Aufhe-\n"}