Im Lichte der oben angeführten gesetzlichen Kriterien erscheint die Einsetzung von Bezirksrichter Y. als Einzelrichter in Strafsachen im konkreten Fall als nicht haltbar. Da die Entscheidkompetenz im konkreten Fall nicht bei dem gesetzlich vorgesehenen und demokratisch legitimierten Funktionsträger, nämlich dem Gerichtspräsidenten, ev. dem Vizepräsidenten, verblieben ist, ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. August 2003 aufzuheben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.