Im Übrigen macht es auch Sinn, dass ein Bezirksrichter im Sinne einer Ausnahme erst dann als Vertreter des Gerichtspräsidenten amten soll, wenn sowohl der Gerichtspräsident wie auch der - in der Regel - erfahrene Vizepräsident ihr Amt nicht wahrnehmen können; ebenso macht es Sinn, dass eine Stellvertretung des Gerichtspräsidenten einzig zu seiner Entlastung von einem erfahrenen Richter, dem Vizepräsidenten, wahrgenommen werden soll. 2003 Gerichtsorganisation 81