Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, andernfalls er in § 30 GOG diese Konstellation speziell noch hätte regeln müssen. § 30 GOG weist aber einzig darauf hin, dass der Gerichtspräsident den Vizepräsidenten auch zu seiner eigenen Entlastung einsetzen darf. b) Im Übrigen macht es auch Sinn, dass ein Bezirksrichter im Sinne einer Ausnahme erst dann als Vertreter des Gerichtspräsidenten amten soll, wenn sowohl der Gerichtspräsident wie auch der - in der Regel - erfahrene Vizepräsident ihr Amt nicht wahrnehmen können;