So wird in § 28 Abs. 1 GOG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bezirksrichter erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen soll, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, andernfalls er in § 30 GOG diese Konstellation speziell noch hätte regeln müssen.