Gemäss § 30 GOG ist eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts auch dann zulässig, wenn sie bloss zur Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist. 3. a) Bereits aus dem Gesetz ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein regelmässiger und ständiger Einsatz von Bezirksrichtern als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und die Ausnahme bilden sollte.