Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter. Unter den "zwingenden Gründen" gemäss § 28 Abs. 1 GOG sind insbesondere gesundheitliche Gründe oder die Ausstandspflicht zu verstehen (vgl. dazu § 27 Abs. 1 im Entwurf des Regierungsrats zum Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 5. Dezember 1983). Gemäss § 30 GOG ist eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts auch dann zulässig, wenn sie bloss zur Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist.