unsachlicher Beeinflussung entzogen ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 573). b) Gemäss § 5a StPO amtet als Einzelrichter der Präsident des Bezirksgerichts. § 28 Abs. 1 GOG sieht vor, dass wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert ist, ihn der Vizepräsident vertritt. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter.