2003 Gerichtsorganisation 79 V. Gerichtsorganisation 25 §§ 28 Abs. 1, 30 GOG Ein Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Ausstandspflicht) an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.