{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-11-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2003-25_2003-11-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3878", "Checksum": "f74e353984721a8ece0de3621a101fc6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 14.11.2003 AGVE_2003_25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 28 Abs. 1, 30 GOG\nEin Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen (z.B. 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Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.\n\n2003 Gerichtsorganisation 79\n\nV. Gerichtsorganisation\n\n25 §§ 28 Abs. 1, 30 GOG\nEin Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden\nGründen (z.B. Krankheit, Ausstandspflicht) an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter\ndes Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann.\nEine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 14. November\n2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen D.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte in der Berufung,\ndie Verhandlung vor Vorinstanz sei weder vom Gerichtspräsidenten\nnoch vom Vizepräsidenten geführt worden. Ein Bezirksrichter sei\naber nur dann für die Verhandlungsführung zuständig, wenn der Gerichtspräsident und der Vizepräsident aus zwingenden Gründen an\nder Ausübung des Amtes verhindert seien. Derartige Gründe lägen\nnicht vor.\n2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in\neinem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf\nein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, wobei Ausnahmegerichte untersagt sind. Art. 30\nAbs. 1 BV verlangt somit die generell-abstrakte Regelung der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation von den Gerichten\nim formellen Gesetz. Die Gewährleistung des ordentlichen Richters\nim Einzelfall erfordert darüber hinaus, dass auch die Besetzung des\nGerichts jedem Verdacht der Manipulation oder irgendwie gearteter\n80 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nunsachlicher Beeinflussung entzogen ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 573).\nb) Gemäss § 5a StPO amtet als Einzelrichter der Präsident des\nBezirksgerichts. § 28 Abs. 1 GOG sieht vor, dass wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes\nverhindert ist, ihn der Vizepräsident vertritt. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter. Unter den \"zwingenden\nGründen\" gemäss § 28 Abs. 1 GOG sind insbesondere gesundheitliche Gründe oder die Ausstandspflicht zu verstehen (vgl. dazu § 27\nAbs. 1 im Entwurf des Regierungsrats zum Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 5. Dezember\n1983). Gemäss § 30 GOG ist eine Vertretung des Gerichtspräsidenten\ndurch den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts auch dann zulässig,\nwenn sie bloss zur Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist.\n3. a) Bereits aus dem Gesetz ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein regelmässiger und ständiger Einsatz von Bezirksrichtern als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten vom Gesetzgeber\nnicht beabsichtigt war und die Ausnahme bilden sollte. So wird in\n§ 28 Abs. 1 GOG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bezirksrichter erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen soll, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden\nGründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn\nauch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung\ndes Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, andernfalls er in § 30\nGOG diese Konstellation speziell noch hätte regeln müssen. § 30\nGOG weist aber einzig darauf hin, dass der Gerichtspräsident den\nVizepräsidenten auch zu seiner eigenen Entlastung einsetzen darf.\nb) Im Übrigen macht es auch Sinn, dass ein Bezirksrichter im\nSinne einer Ausnahme erst dann als Vertreter des Gerichtspräsidenten\namten soll, wenn sowohl der Gerichtspräsident wie auch der - in der\nRegel - erfahrene Vizepräsident ihr Amt nicht wahrnehmen können;\nebenso macht es Sinn, dass eine Stellvertretung des Gerichtspräsidenten einzig zu seiner Entlastung von einem erfahrenen Richter, dem Vizepräsidenten, wahrgenommen werden soll.\n2003 Gerichtsorganisation 81\n\n"}