Davon kann im zu beurteilenden Fall jedoch keine Rede sein. Der Gesuchsteller wurde zwar in einigen Anklagepunkten freigesprochen, indessen rechtskräftig wegen mehrfacher, teilweise versuchter Unzucht mit Kindern schuldig erklärt und mit 6 Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Die Untersuchungshaft wurde ihm auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Trotz der Freisprüche war demnach das schweizerische Auslieferungsbegehren zu Recht gestellt worden. Die lange Dauer der Auslieferungshaft ist weder 2003 Strafprozessrecht 77