Bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug ist aber, wie dargestellt, von Verfassungs wegen "voller Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung" geschuldet. Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 KV ist unmittelbar anwendbar, und ein solcher Anspruch kann auch im Strafprozess geltend gemacht werden (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, N 10 zu § 23 KV). Voraussetzung der Geltendmachung im Strafprozess ist allerdings, dass der Anspruch ausgewiesen ist und liquide Verhältnisse vorliegen, ansonsten der Betroffene zur Durchsetzung seiner Forderungen auf den Verantwortlichkeitsprozess verwiesen wird (AGVE 1992 S. 123/124 Erw. 5).