Eine Entschädigung bei blossem Teilfreispruch oder bei Überhaft ist demnach in der Aargauischen Strafprozessordnung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorgesehen (vgl. hiezu Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 536, Anm. 8 und dortige Verweisung auf AGVE 1987 S. 81 ff.). Bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug ist aber, wie dargestellt, von Verfassungs wegen "voller Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung" geschuldet.