Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, zu Lasten des Staates eine Entschädigung zu gewähren. Diese kann aber verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Der Entschädigungsanspruch nach § 140 Abs. 1 StPO für erlittene Untersuchungshaft beinhaltet nach ständiger Praxis des Obergerichts auch einen Anspruch auf Genugtuung. Eine Entschädigung bei blossem Teilfreispruch oder bei Überhaft ist demnach in der Aargauischen Strafprozessordnung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorgesehen (vgl. hiezu Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl.